Zertifizierte Sachverständige/ Bauexperten verfügen auf einem bestimmten Gebiet über besonders viel Erfahrung und sind dadurch sehr zuverlässige Fachleute.
Durch ihre Fachkompetenzen sind Sie besonders vertrauenswürdig und geniessen dieses uneingeschränkte Vertrauen auch weil Ihre Zuverlässigkeit nach normativen Vorgaben und anerkannten Regeln in den vorgeschriebenen Kriterien überprüft werden und somit ihre Tätigkeit stetig überwacht wird.
Die Beauftragung der Sachverständigen/ Bauexperten geschieht in der Regel durch Behörden, Gerichte, der Wirtschaft oder auch der Allgemeinheit.
Damit die Sachverständige/ Bauexperten für jedermann zugänglich sind, werden sie mit Namen und Kontaktdaten in Verzeichnissen geführt (z.B. BVSwiss® Sachverständigenverzeichnis) und auf Anfrage werden sie auch allgemein bekannt gegeben.
Für die Tätigkeit als Sachverständiger/ Bauexperte ist die Personen-Zertifizierung jedoch nicht zwingend.
Es ist aber Sinn und Zweck der Zertifizierung, dass ein Sachverständiger/ Bauexperte besonders sachkundig und persönlich geeignet ist, damit seine Aussagen für Behörden, Gerichte und für die Öffentlichkeit aus methodischer und fachlicher Sicht absolut verlässlich und glaubhaft sind.
Die Sachverständigen/ Bauexperten werden bei der Zertifizierung inhaltlich auf verschiedene Fachgebiete begrenzt und die erfolgreiche Zertifizierung unterliegt einer Befristung, die in der Regel vorab 3 Jahre beträgt aber auf Antrag mit Absolvierung einer Rezertifizierung um weitere 3 Jahre verlängert werden kann.
Unterschied zwischen Sachverständiger/ Bauexperte und Gutachter
Die Bezeichnungen Gutachter und Sachverständiger/ Bauexperte werden im Allgemeinen gleichgesetzt.
Um sich auf einen Gesetzeswortlaut zu berufen, verwenden in der Regel Gerichte und Behörden meist den Begriff Sachverständiger. Wohingegen der Begriff Gutachter eher von Privatpersonen genutzt wird.
Beide führen aber dieselben Aufgaben aus, sie werden nur unterschiedlich bezeichnet.
Ein Sachverständiger/ Bauexperte oder Gutachter tritt vor Gericht nur unterstützend zur Entscheidungsfindung auf. Das Gericht hat dann die Obliegenheit, das Gutachten zu würdigen oder selbständig zu verwerten. Für die Urteilsfindung sind ausgefertigte Gutachten daher weder verbindlich noch abschliessend.